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Normen und Co Stand: 19. Juni 2026

Leistungserklärung (DoP) erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Hersteller

Leistungserklärung (DoP) erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Hersteller

Wer in der EU ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird, muss in der Regel eine Leistungserklärung erstellen. Die Leistungserklärung, englisch Declaration of Performance (DoP), ist das zentrale Dokument, mit dem Sie als Hersteller die Leistung Ihres Produkts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale verbindlich erklären. Dieser Ratgeber erklärt, was eine DoP ist, wann sie Pflicht wird, welche Angaben hineingehören und wie Sie in nachvollziehbaren Schritten vorgehen.

Was ist eine Leistungserklärung?

Die Leistungserklärung ist nach der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 das Dokument, mit dem der Hersteller die rechtliche Verantwortung für die erklärte Leistung eines Bauprodukts übernimmt.1 Sie verknüpft ein konkretes Produkt mit einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung und benennt, welche Leistung das Produkt bei den wesentlichen Merkmalen erreicht.

Wichtig zur Einordnung: Die DoP belegt nicht, dass ein Produkt gut oder normgerecht ist. Sie erklärt, welche Werte das Produkt bei den geprüften Merkmalen erreicht. Der Verwender, etwa ein Planer oder eine Baubehörde, prüft dann, ob diese Werte für den geplanten Einsatzzweck ausreichen. Die DoP unterstützt damit die normkonforme Dokumentation und die Marktüberwachung, sie ersetzt aber keine eigene Eignungsbewertung durch den Verwender.

DoP und CE-Kennzeichnung

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung gehören zusammen. Nach Artikel 8 und 9 der Bauproduktenverordnung bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung an, sobald er eine Leistungserklärung erstellt hat.1 Die CE-Kennzeichnung verweist auf die erklärten Werte, die DoP enthält die vollständigen Angaben. Beide Dokumente bilden eine Einheit: Ohne DoP keine CE-Kennzeichnung, und ohne harmonisierte Norm oder ETA in der Regel keine Pflicht zu beidem.

Sechs Schritte zur rechtssicheren Leistungserklärung nach BauPVO
Sechs Schritte zur rechtssicheren Leistungserklärung nach BauPVO

Wann besteht eine DoP-Pflicht?

Die Pflicht zur Leistungserklärung entsteht, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst wird oder für das Produkt eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. Mit dem Anwendungsbeginn der jeweiligen harmonisierten Norm wird die DoP für die erfassten Produkte verbindlich.5 Für Metallbau und tragende Bauteile aus Stahl und Aluminium ist hier die einschlägige harmonisierte Norm maßgeblich, im Fensterbau ebenso die jeweils gültige Produktnorm.

Es gibt eng begrenzte Ausnahmen nach Artikel 5 der Bauproduktenverordnung, etwa für individuell oder als Sonderanfertigung in einem nicht serienmäßigen Verfahren hergestellte Produkte sowie für die handwerkliche Einzelfertigung vor Ort.4 Ob eine solche Ausnahme greift, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Im Zweifel beraten die nationalen Kontaktstellen, in Deutschland etwa die Produktinformationsstelle Bauprodukte und das DIBt.46

Beachten Sie die rechtliche Entwicklung: Mit der Verordnung (EU) 2024/3110 ist eine Nachfolgeregelung in Kraft, die die bisherige DoP schrittweise durch eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung ablöst.3 Die Umstellung erfolgt in Koexistenzperioden, gebunden an die jeweils neu harmonisierten Spezifikationen. Bis die einschlägigen Spezifikationen umgestellt sind, bleibt das Vorgehen nach der Bauproduktenverordnung von 2011 maßgeblich. Prüfen Sie daher für jedes Produkt, welche Spezifikation aktuell gilt.

Welche Pflichtangaben gehören in die DoP?

Das verbindliche Muster und die Pflichtangaben sind in Anhang III der Bauproduktenverordnung festgelegt, in der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 geänderten Fassung.2 Eine vollständige Leistungserklärung enthält im Kern folgende Angaben:

  • Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: eine vom Hersteller vergebene Kennung, die das Produkt eindeutig der DoP zuordnet.
  • Verwendungszweck: der oder die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation.
  • Hersteller und Kontaktanschrift: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Kontaktanschrift.
  • System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP): das anwendbare System sowie gegebenenfalls die notifizierte Stelle.
  • Harmonisierte Norm oder ETA: Fundstelle der angewandten harmonisierten Norm oder der ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung.
  • Erklärte Leistung: die wesentlichen Merkmale und die jeweils erklärte Leistung, mit Verweis auf die zugrunde liegende technische Spezifikation. Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, werden mit NPD (No Performance Determined) gekennzeichnet.

Die Erklärung schließt mit der Bestätigung, dass die Leistung dem erklärten Wert entspricht, sowie mit Ort, Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person.2

Pflichtangaben der DoP nach Anhang III (VO 574/2014)
Pflichtangaben der DoP nach Anhang III (VO 574/2014)

Schritt für Schritt zur Leistungserklärung

Schritt 1: Produkttyp bestimmen

Klären Sie zunächst, welches Produkt Sie genau erklären. Legen Sie den Produkttyp fest und vergeben Sie einen eindeutigen Kenncode. Mehrere Varianten eines Produkts können denselben Produkttyp bilden, wenn sie dieselben wesentlichen Merkmale teilen. Diese Festlegung entscheidet darüber, welche DoP für welche Lieferung gilt.

Schritt 2: Anwendbare Spezifikation identifizieren

Ermitteln Sie, welche harmonisierte Norm Ihr Produkt erfasst, oder ob eine ETA vorliegt. Maßgeblich sind die offiziellen Listen harmonisierter Normen nach der Bauproduktenverordnung.5 Aus der Spezifikation ergibt sich, welche wesentlichen Merkmale relevant sind und welches AVCP-System gilt.

Schritt 3: Wesentliche Merkmale und Leistung bestimmen

Ermitteln Sie für die relevanten Merkmale die Leistung Ihres Produkts. Je nach AVCP-System geschieht dies durch Werksprüfungen, Erstprüfungen oder unter Beteiligung einer notifizierten Stelle. Dokumentieren Sie die Prüfgrundlagen sauber, denn diese Nachweise müssen Sie auf Verlangen der Marktüberwachung vorlegen können.

Schritt 4: DoP nach Muster erstellen

Übertragen Sie die Angaben in das Muster nach Anhang III.2 Achten Sie auf Konsistenz: Der Kenncode auf der DoP, auf der CE-Kennzeichnung und auf den Begleitunterlagen muss übereinstimmen. Geben Sie jedes wesentliche Merkmal mit der erklärten Leistung an oder kennzeichnen Sie es mit NPD.

Schritt 5: CE-Kennzeichnung anbringen

Sobald die DoP erstellt ist, bringen Sie die CE-Kennzeichnung an und ergänzen die nach Artikel 9 geforderten Begleitangaben.1 Die Kennzeichnung verweist auf die erklärten Werte und macht den Bezug zur DoP nachvollziehbar.

Schritt 6: DoP bereitstellen und aufbewahren

Stellen Sie die Leistungserklärung dem Abnehmer in Papierform oder elektronisch zur Verfügung. Eine Bereitstellung über eine Website ist unter den in den EU-Vorgaben genannten Bedingungen zulässig.4 Bewahren Sie die DoP und die technische Dokumentation für den vorgeschriebenen Zeitraum auf, damit Sie sie der Marktüberwachung vorlegen können.

Häufige Fehler und wie eine durchgängige Dokumentation hilft

In der Praxis treten immer wieder dieselben Probleme auf:

  • Uneinheitliche Kenncodes: Wenn der Kenncode auf DoP, Kennzeichnung und Lieferpapieren auseinanderläuft, ist die Zuordnung nicht mehr eindeutig.
  • Veraltete Normfundstellen: Wird auf eine zurückgezogene Fassung verwiesen, ist die DoP angreifbar. Die aktuelle Fundstelle muss stimmen.
  • Fehlende oder falsche NPD-Angaben: Merkmale dürfen nicht einfach weggelassen werden, sie sind entweder mit Leistung oder mit NPD anzugeben.
  • Verlorene Nachweise: Ohne die zugrunde liegenden Prüfunterlagen lässt sich die erklärte Leistung im Ernstfall nicht belegen.

Diese Fehler entstehen häufig dort, wo DoP, Prüfwerte und Lieferdokumente getrennt voneinander verwaltet werden. Hier hilft eine durchgängige, produktbezogene Dokumentation. Mit Elemente.ID legen Sie für jedes Produkt eine digitale Produktseite an, auf der Sie die Leistungserklärung und die zugehörigen Unterlagen zentral hinterlegen. Über einen QR-Code am Produkt gelangen Abnehmer, Planer und die Marktüberwachung zur aktuellen Fassung der Dokumente. So bleibt der Bezug zwischen Produkttyp, Kenncode und Nachweisen über den gesamten Lebenszyklus erhalten.

Wer Dokumente automatisiert aus eigenen Systemen erzeugen oder übergeben möchte, kann die API nutzen, um Produktdaten und Dokumentbezüge konsistent zu halten. Das reduziert die Gefahr abweichender Kenncodes und veralteter Fundstellen.

BauPVO 2011 (DoP) und Nachfolge VO 2024/3110 im Vergleich
BauPVO 2011 (DoP) und Nachfolge VO 2024/3110 im Vergleich

Häufige Fragen

Brauche ich für jedes Produkt eine eigene DoP?

Sie benötigen eine Leistungserklärung je Produkttyp. Produkte mit denselben wesentlichen Merkmalen können einem Produkttyp zugeordnet werden und teilen sich dann eine DoP. Entscheidend ist die korrekte Festlegung des Produkttyps und seines Kenncodes.

Was bedeutet NPD in der Leistungserklärung?

NPD steht für No Performance Determined, also keine Leistung festgelegt. Diese Angabe verwenden Sie für wesentliche Merkmale, für die Sie keine Leistung erklären, sofern für den Verwendungszweck keine Mindestanforderung besteht. Wegfallen dürfen die Merkmale nicht.

Ändert sich durch die neue Bauproduktenverordnung etwas an der DoP?

Ja. Die Verordnung (EU) 2024/3110 führt eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung ein und löst die bisherige DoP schrittweise ab.3 Die Umstellung ist an die jeweils neu harmonisierten Spezifikationen gebunden und läuft über Koexistenzperioden. Prüfen Sie für jedes Produkt, welche Regelung aktuell anwendbar ist.

Darf ich die Leistungserklärung nur online bereitstellen?

Eine elektronische Bereitstellung, auch über eine Website, ist unter den in den EU-Vorgaben festgelegten Bedingungen zulässig.4 Sie müssen jedoch sicherstellen, dass der Abnehmer die DoP zuordnen, abrufen und bei Bedarf erhalten kann, und die Dokumente für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahren.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPVO 2011), Europäisches Parlament und Rat der EU / EUR-Lex, eur-lex.europa.eu
  2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Muster der Leistungserklärung), Europäische Kommission / EUR-Lex, eur-lex.europa.eu
  3. Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPVO 2024), Europäisches Parlament und Rat der EU / EUR-Lex, eur-lex.europa.eu
  4. FAQ zur Bauproduktenverordnung und Marktüberwachung, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), dibt.de
  5. Bauaufsichtliche Begleitung der Normung, harmonisierte Normen nach BauPVO, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), dibt.de
  6. Produktinformationsstelle Bauprodukte (PCPC Germany), Marktzugang und Verwendung von Bauprodukten, PCPC Germany, pcpc-germany.de

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